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Berufsausbildungsgesetz
Stand: 17.09.2003 / BGBl I Nr. 79/2003
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Der Lehrling
§ 2 Der Lehrberechtigte
§ 2a Ausbildungsverbund
§ 3 Der Ausbilder
§ 3a Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
§ 4 Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
§ 5 Lehrberufe
§ 6 Dauer der Lehrzeit
§ 7 Lehrberufsliste
§ 8 Ausbildungsvorschriften
§ 8a Ausbildungsversuche
§ 8b Integrative Berufsausbildung
§ 9 Pflichten des Lehrberechtigten
§ 10 Pflichten des Lehrlings
§ 11 Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten
eines minderjährigen Lehrlings
§ 12 Lehrverhältnis und Lehrvertrag
§ 13 Dauer des Lehrverhältnisses
§ 14 Endigung des Lehrverhältnisses
§ 15 Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 16 Lehrzeugnis
§ 17 Lehrlingsentschädigung
§ 17a Arbeitsverhinderung
§ 18 Weiterverwendungspflicht
§ 19 Lehrlingsstellen
§ 19a Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
§ 20 Eintragung des Lehrvertrages
§ 21 Lehrabschlussprüfung
§ 22 Prüfungskommissionen für die Lehrabschlussprüfungen
§ 23 Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
§ 24 Prüfungsordnungen
§ 25 Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission
und Prüfungsvorgang
§ 26 Prüfungszeugnis und Lehrbrief
§ 27 Zusatzprüfung
§ 27a Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen
§ 27b Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten
§ 27c Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 28 Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung
§ 29 Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in
Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in denen der
Strafvollzug nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt, oder in Anstalten für
Körperbehinderte
§ 29a Ausbilderprüfung
§ 29b Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung
§ 29c Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 29d Prüfungsordnung
§ 29e Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission
und Prüfungsvorgang
§ 29f Prüfungszeugnis
§ 29g Ausbilderkurs
§ 29h Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses
§ 30 Besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen
§ 30a Auszeichnung
§ 31 Bundes-Berufsausbildungsbeirat
§ 31a Landes-Berufsausbildungsbeiräte
§ 32 Strafbestimmungen
§ 33 Übergangsbestimmungen
§ 34 Schlussbestimmungen
§ 34 a Schlussbestimmungen
§ 35 Vollziehung
§ 36 Inkrafttreten
Der Lehrling
§ 1. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.
§ 2. (1) Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.
(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn
a) sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,
b) sie nicht nach den Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,
c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und
d) die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie – ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.
(4) Die für den Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten (§ 41 der Gewerbeordnung 1994) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung 1994), den gewerberechtlichen Pächter (§ 40 der Gewerbeordnung 1994) und den Filialgeschäftsführer (§ 47 der Gewerbeordnung 1994) sinngemäß Anwendung.
(5) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist ferner zulässig
a) durch die Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind,
b) in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist,
c) durch die Österreichischen Bundesforste, die Österreichischen Salinen, die Post- und Telegraphenverwaltung, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger, die Bauarbeiter-Urlaubskasse und die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
d) durch die Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen,
e) in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften und in Instituten und Kliniken von
Universitäten, Kunsthochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder
f) durch Ausübende der freien Berufe,
g) durch Vereine und sonstige juristische Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bildet, wenn für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen (Abs. 2 lit. b und c) vorgesorgt ist und die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind.
(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte, allenfalls unter Berücksichtigung einer ergänzenden Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen bei Vorliegen der sonst nach diesem Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig.
(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29 c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, dass die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muss.
(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29 c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.
§ 2a. (1) Wenn in einem Lehrbetrieb (einer Ausbildungsstätte) die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(2) Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid nach § 3 a bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages gemäß § 12 Abs. 3 und 4; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(3) Wurde in einem Verfahren gemäß § 3 a festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Lehrlingsstelle, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wird, unter Anwendung des § 3 a Abs. 3 mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.
§ 3. (1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, soferne
1. der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,
2. die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zulässt oder
3. der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994 ist.
(2) Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Abs. 1 Z 2 nicht erfasstes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.
(3) Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
(4) Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
(5) Sofern in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist.
§ 3a. (1) Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für diesen Lehrberuf, allenfalls nach Maßgabe des § 2a, vorliegen. Diese Feststellung ist nicht erforderlich, wenn in diesem Betrieb bereits in nach diesem Bundesgesetz zulässiger Weise Lehrlinge in einem Lehrberuf ausgebildet wurden, der mit dem neuen Lehrberuf so weit verwandt ist, dass die Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufs anzurechnen ist. Ist eine solche Feststellung für einen Lehrberuf jedoch notwendig, so bleibt das Ausbilden von Lehrlingen in diesem Lehrberuf bis zur Rechtskraft eines das Zutreffen der Voraussetzungen feststellenden Bescheides unzulässig. Mit dem Bescheid, der die Zulässigkeit der Ausbildung feststellt, hat die Lehrlingsstelle auch Lehrverträge in dem betreffenden Lehrberuf, die davor begründet wurden, für aufrecht zu erklären und mit der gesamten Lehrzeit einzutragen. Die Feststellung, dass die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für die Ausbildung in einem bestimmten Lehrberuf vorliegen, gilt nur für den örtlichen Wirkungsbereich der Lehrlingsstelle.
(2) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem Betrieb, der unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Betriebsnachfolger übergegangen ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden im Sinne des Abs. 1, wenn bereits vor dem Betriebsübergang in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind. Der Betriebsnachfolger muss die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen. Der Feststellungsbescheid wirkt nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 lit. f auch für den Betriebsnachfolger.
(3) Wer ein unter Abs. 1 fallendes Ausbilden von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 4. (1) Lehrberechtigte, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen worden ist, dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden.
(2) Lehrberechtigte, die wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen in gerichtlicher Untersuchung stehen, dürfen Lehrlinge nicht aufnehmen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auf Antrag des gesetzlichen Vertreters, nach Anhörung der für den Lehrberechtigten zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft – Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 zu bewilligen, wenn kein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Lehrberechtigten nach Anhörung der für ihn zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft – Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen,
a) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen in gerichtlicher Untersuchung steht, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist,
b) wenn der Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
c) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder einer Sucht, insbesondere der Trunksucht, verfallen ist,
d) wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlussprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß § 32 Abs. 1 bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind, oder
e) wenn der Betrieb oder die Werkstätte nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht; in entsprechend begründeten Fällen kann die Untersagung auch nur für einzelne Lehrberufe ausgesprochen werden.
(5) Die Ausbildung von Lehrlingen kann für immer oder auch, je nach der Art des Grundes, aus dem die Nichteignung des Lehrberechtigten oder des Ausbilders anzunehmen ist, für eine angemessene Zeit untersagt werden. Ist eine gerichtliche Untersuchung der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Ausbilders (Abs. 4 lit. a bis d) oder des Betriebes oder der Werkstätte (Abs. 4 lit. e) der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn ein geeigneter Ausbilder mit der Ausbildung betraut wurde oder der Lehrberechtigte selbst die Ausbildung übernimmt, bzw. wenn der Betrieb oder die Werkstätte nunmehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht.
(6) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5, die ohne Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erlassen worden sind, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG) bedroht. Wenn die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde einem Antrag gemäß Abs. 10 oder der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte widerspricht, steht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.
(7) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften dürfen nicht ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihre Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Aktiengesellschaften ihre Vorstandsmitglieder als Lehrling ausbilden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte von rechtskräftigen Bescheiden, mit denen die Ausbildung von Lehrlingen untersagt wird, zu verständigen.
(9) Die Gerichte haben von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Lehrberechtigten wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden, die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen und von der Einleitung einer derartigen Untersuchung gegen einen Ausbilder die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate zu verständigen; weiters haben die Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen von der rechtskräftigen Verurteilung eines Lehrberechtigten wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate von einer derartigen Verurteilung eines Ausbilders zu verständigen.
(10) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 4 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstelle, der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
§ 5. (1) Lehrberufe sind Tätigkeiten,
a) die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
b) die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und
c) deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
(2) Die im § 94 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Handwerke sind nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes Lehrberufe. Lehrberufe sind für solche Handwerke einzurichten, für welche die fachliche Ausbildung nicht bereits durch einen bestehenden Lehrberuf in einem auf Grund der Gewerbeordnung 1994 verwandten Handwerk oder verwandten gebundenen Gewerbe sichergestellt ist.
(3) Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten,
a) die hinsichtlich der Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
b) bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die für diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zweckmäßig ist, und
c) bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c vorliegen.
(4) Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder
der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefasst sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.
(5) Verwandte Lehrberufe im Sinne des Abs. 4 können zu einem Lehrberuf zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung darf nur erfolgen, wenn zumindest der Ersatz der Lehrabschlussprüfung für einen dieser von diesem neuen Lehrberuf erfassten einzelnen Lehrberufe vorgesehen werden kann. Wenn das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem solchen neuen Lehrberuf das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in den von diesem neuen Lehrberuf erfassten einzelnen Lehrberufen ersetzt, dürfen die von einem solchen neuen Lehrberuf erfassten einzelnen Lehrberufe nicht im Rahmen einer Doppellehre ausgebildet werden. Werden einzelne Lehrberufe zu einem neuen Lehrberuf zusammengefasst so ist gleichzeitig zu überprüfen, ob einer oder mehrere von diesen einzelnen Lehrberufen noch den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Gegebenenfalls ist die Lehrberufsliste entsprechend zu ändern.
(6) Außer in den im Abs. 5 dritter Satz und im Abs. 7 angeführten Fällen ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen zulässig.
(7) Die gleichzeitige Ausbildung ist nicht zulässig:
a) bei verschiedenen Lehrberechtigten,
b) in Lehrberufen, die verwandt sind und deren Lehrzeit gegenseitig ohnedies in vollem Ausmaß anzurechnen ist (§ 6 Abs. 3), oder
c) in mehr als zwei Lehrberufen überhaupt.
(8) Die Ausbildung eines Lehrlings durch einen Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungszieles, beispielsweise im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, vorgesorgt ist. Dies ist im Lehrvertrag unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 4 darzulegen.
§ 6. (1) Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend.
(2) Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr; die gesamte Lehrzeit darf höchstens vier Jahre betragen.
(3) Die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe ist gegenseitig anrechenbar.
(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Berufsbilder (§ 8 Abs. 2) dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.
(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muss, festzulegen.
§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
a) die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,
b) die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,
c) die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,
d) das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 und
e) den Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem anderen Lehrberuf.
(2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2, 2a, 9, 12 und 13 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.
(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hiebei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.
(2a) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(3) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................……..............................zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person...................je ein weiterer Lehrling.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei Lehrberufen mit einer Dauer der Lehrzeit von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Weiters sind Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(7) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
1.Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß Abs. 3 darf jedoch nicht überschritten werden.
(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden für einzelne Lehrberufe durch Verordnung gemäß Abs. 9 jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 8 oder der durch Verordnung gemäß Abs. 9 festgelegten höchsten Verhältniszahl der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
(9) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen 3 bis 8 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.
(10) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3 oder die entsprechende gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 oder der gemäß Abs. 9 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(11) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3 oder die gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(12) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, dass den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des § 22 gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.
(13) Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 6 vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlussprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.
§ 8a. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten, deren fachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre dauert, geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bilden, durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen. In dieser Verordnung sind die betreffenden beruflichen Tätigkeiten, die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsvorschriften und die Gegenstände der Abschlussprüfung festzulegen.
(2) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erprobung, ob bei einem in der Lehrberufsliste festgesetzten Lehrberuf eine Verkürzung oder Verlängerung der Dauer der Lehrzeit auf Grund des in den Ausbildungsvorschriften festgesetzten Berufsbildes zweckmäßig ist, durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen. In dieser Verordnung ist der Lehrberuf anzugeben sowie die Dauer der Lehrzeit für den Ausbildungsversuch und unter Berücksichtigung der Zahl der in diesem Lehrberuf in Ausbildung stehenden Lehrlinge die Höchstzahl der Lehrlinge festzusetzen, die in den Ausbildungsversuch einbezogen werden dürfen.
(3) Der Ausbildungsversuch ist auf den Bereich eines Bundeslandes zu beschränken, wenn dies im Hinblick auf das örtlich beschränkte Vorkommen der betreffenden beruflichen Tätigkeiten erforderlich oder zur Erprobung ausreichend ist.
(4) Für die Dauer eines solchen Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten.
(5) Der Lehrberechtigte hat auf Verlangen des Landes-Berufsausbildungsbeirates diesem Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen, die er im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchführt, zu erteilen. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat hat dieses Verlangen zu stellen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder beantragen. Der Lehrberechtigte hat ferner die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Lehrlingsstelle, durch die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden oder durch Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31a) oder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31) sowie die Befragung von Ausbildern und Lehrlingen bei dieser Beobachtung zuzulassen.
(6) Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Berücksichtigung der beim Ausbildungsversuch und bei den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen zu prüfen, ob den den Gegenstand des Ausbildungsversuches bildenden beruflichen Tätigkeiten die Eignung als Lehrberuf zukommt, und – falls dies zutrifft – diese Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf § 7 als Lehrberuf in die Lehrberufsliste aufzunehmen. In diesem Falle gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Lehrabschlussprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 1 bildenden beruflichen Tätigkeiten nicht als Lehrberuf in die Lehrberufsliste aufgenommen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Art und Weise die im Ausbildungsversuch ausgebildeten Lehrlinge mit Lehrlingen in bestehenden Lehrberufen gleichgestellt werden können; hiebei können insbesondere auch zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen vorgeschrieben und kann die Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildung im Ausbildungsversuch auf die Lehrzeit in fachlich in Betracht kommenden Lehrberufen festgelegt werden. Weiters sind in dieser Verordnung nähere Bestimmungen über die auszustellenden Zeugnisse unter Bedachtnahme auf die auf Grund des ersten Satzes sonst zu treffenden Maßnahmen zu erlassen.
(8) Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Berücksichtigung der beim Ausbildungsversuch und bei den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen zu prüfen, ob die in der Lehrberufsliste für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit zu ändern ist und – falls dies zutrifft – die Dauer der Lehrzeit für diesen Lehrberuf neu festzusetzen (§ 7).
„Integrative Berufsausbildung“
§ 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich aufgrund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.
(2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(3) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(4) Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder
4.Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine Lehrstelle im Sinne des § 1 gefunden werden kann.
(5) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 1 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 2 nur eintragen, wenn auf die betreffende Person eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 zutrifft und wenn das Arbeitsmarktservice diese Person nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte.
(6) Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihnen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat vor Beginn der integrativen Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrbetrieben oder den besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung zum Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit dem genannten, an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
(7) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 1 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 2 nur eintragen, wenn eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes oder einer Gebietskörperschaft bzw. einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. Diese können eine bewährte Einrichtung auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betrauen.
(8) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der integrativen Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen.
(9) Vor Beginn einer integrativen Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Die berufliche Orientierungsmaßnahme gründet weder auf einem Ausbildungsvertrag noch auf einem Lehrvertrag.
(10) Zur Feststellung der in einer Ausbildung gemäß Abs. 2 erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung auch eine Abschlussprüfung im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Diese ist durch einen von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Anhand der vom Ausbildungsvertrag umfassten Vereinbarung über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. Die Lehrlingsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls hat die Lehrlingsstelle im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass wesentliche Teile eines Lehrberufes erlernt wurden. Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und der Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat festzulegen. Die für die Lehrabschlussprüfung geltenden Bestimmungen betreffend Prüfungstaxe und Prüferentschädigung sind unter Berücksichtigung des verminderten Aufwandes auf die Abschlussprüfung sinngemäß anzuwenden.
(11) Bei einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1, bei einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 oder bei einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist ein Wechsel in eine jeweils andere dieser Ausbildungen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling und im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz sowie unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz möglich. Der Wechsel der Ausbildung hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. eines neuen Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel von einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1 zu einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 und umgekehrt kann auch durch Änderung des Lehrvertrages erfolgen. Bei einem Wechsel der Ausbildung sind im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen. Die Probezeit beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Ausbildungsbetrieb bzw. derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(12) Wurde im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 2 sowohl das Ausbildungsziel des Abs. 10 im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1 oder in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling über eine weitergehende Anrechnung vorliegt.
(13) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
(14) Das Ausbilden von Personen in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.
(15) Die Bewilligung gemäß Abs. 14 ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen, wenn
a) die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung im Falle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß Abs. 2 die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglicht,
b) für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
c) die Gestaltung der Ausbildung im Falle des Abs. 1 im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird sowie im Falle des Abs. 2 der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht und
d) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(16) Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(17) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 15 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(18) Wenn die im Abs. 15 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(19) Bewilligungen für besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als Bewilligungen für selbstständige Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 15 beansprucht werden.
(20) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 12 gelten sinngemäß.
(21) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 15, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß Abs. 1 kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.
(22) Personen, die eine integrative Berufsausbildung gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 21 absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Dies gilt weiters für Personen, die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs Monaten einer solchen Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt. Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 2 ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 8 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
§ 9. (1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
(2) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigen.
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten und ihm diesbezüglich ein gutes Beispiel zu geben; er darf den Lehrling weder misshandeln noch körperlich züchtigen und hat ihn vor Misshandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen.
(4) Der Lehrberechtigte hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen, und, sofern ein minderjähriger Lehrling in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen wurde, auch von einer Erkrankung des Lehrlings ehestens zu verständigen. Die Verständigung vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. b und d hat schriftlich und auch an den Lehrling zu erfolgen.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben und ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), höher sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen.
(6) Wenn an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen Berufsschulen während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfällt und es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung frei zu geben.
(7) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen erforderliche Zeit freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit seiner Weiterverwendung gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes erstmals zur Lehrabschlussprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten für den Ausbilder sinngemäß. Der Lehrberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Ausbilder die zur Erfüllung seiner Ausbildungsaufgaben erforderliche Zeit sowie eine angemessene Zeit zur beruflichen Weiterbildung im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen zur Verfügung steht.
(9) Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen anzuzeigen:
a) die Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 3 berührende Umstände,
b) eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. a, b oder d,
c) eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 3,
d) eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses (§ 15) und
e) die Betrauung und den Wechsel des Ausbilders, sofern jedoch ein Ausbildungsleiter betraut wurde (§ 3 Abs. 5), dessen Betrauung und Wechsel.
(10) Die Lehrlingsstellen haben die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte vom Inhalt der auf Grund des Abs. 9 erstatteten Anzeigen in Kenntnis zu setzen.
§ 10. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.
(2) Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen.
(3) Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.
§ 11. Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.
§ 12. (1) Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Ausbildung in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(2) Verträge, deren Gegenstand die Erlernung von Tätigkeiten ist, die nicht in der Lehrberufsliste als Lehrberufe festgesetzt sind, begründen kein Lehrverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Lehrvertrag hat zu enthalten:
1. Bei physischen Personen den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Lehrberechtigten, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Firma und den Sitz des Lehrberechtigten; weiters den Gegenstand des Betriebes und den Standort der festen Betriebsstätten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll, gegebenenfalls den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder den Vornamen und den Familiennamen des Ausbilders; sofern jedoch ein Ausbildungsleiter (§ 3 Abs. 5) betraut wurde, dessen Vornamen und Familiennamen;
2. den Vornamen und den Familiennamen des Lehrlings, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seine Sozialversicherungsnummer, seinen Wohnort, bei minderjährigen ehelichen Lehrlingen den Vornamen, Familiennamen und den Wohnort beider Elternteile, ansonsten bei minderjährigen Lehrlingen den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort seines gesetzlichen Vertreters sowie die Bezeichnung und den Sitz des allfälligen Amtsvormundes;
3. die Bezeichnung des Lehrberufes, den der Lehrling erlernen soll und die für diesen Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit;
4. das Eintrittsdatum als den kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses;
5. die Erklärung des Lehrlings, für den minderjährigen Lehrling die des gesetzlichen Vertreters, mit der Aufnahme in ein für die Schüler der Berufsschule bestimmtes Schülerheim einverstanden zu sein, wenn der Lehrling die Berufsschulpflicht nur auf diese Weise erfüllen kann;
6. den Hinweis
a) auf die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,
b) auf die allenfalls bestehende kollektivvertragliche Verpflichtung zur Ausbildung in einem Ausbildungsverbund,
c) auf die Bestimmungen über die Endigung und Auflösung des Lehrverhältnisses,
d) auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung (§ 17);
7. den Tag des Vertragsabschlusses.
(4) Soferne die Ausbildung auch im Rahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgt, ist eine Vereinbarung (§ 2a Abs. 2 zweiter Satz) abzuschließen, die eine Zusammenstellung jener Fertigkeiten und Kenntnisse enthält, die von einem anderen hiefür geeigneten und entsprechend Abs. 3 Z 1 näher bezeichneten Betrieb oder von einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung vermittelt werden. Hiebei ist auch – zumindest nach Lehrjahren – anzugeben, wann diese Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes durchgeführt wird und weiters deren voraussehbare Dauer. Wenn hiebei nicht auf öffentlich ausgeschriebene und regelmäßig angebotene Kursmaßnahmen geeigneter Einrichtungen Bezug genommen wird, ist diese Vereinbarung zusätzlich von dem zu unterfertigen, der die Verpflichtung zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme übernimmt; diese Vereinbarung ist dem Lehrvertrag anzuschließen.
(5) In die Lehrverträge können weitere Vereinbarungen aufgenommen werden, insbesondere
1. über die Bedingungen, unter denen der Lehrberechtigte dem Lehrling Verköstigung, Bekleidung und Wohnung gewährt;
2. über eine besondere Gestaltung der Ausbildung;
3. über die Tragung der Kosten für das Berufsschulinternat durch den
Lehrberechtigten.
(6) Der Lehrvertrag unterliegt keiner Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.
(7) Durch die Nichteinhaltung der Schriftform und der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 wird keine Nichtigkeit des Lehrvertrages bewirkt.
§ 13. (1) Der Lehrvertrag ist für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b), bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen für die sich aus § 6 Abs. 2 ergebende Zeit, abzuschließen. Eine kürzere als diese Zeit darf nur vereinbart werden, wenn
a) der Lehrling bereits eine gemäß Abs. 2 für den Lehrberuf anrechenbare Lehrzeit oder sonstige berufsorientierte Ausbildungszeiten in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in einer Vorlehre oder eine gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder eine gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes anrechenbare Zeit zurückgelegt hat, jedoch höchstens für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit,
b) entfällt
c) die Ausbildung in mehreren Betrieben in dem betreffenden Lehrberuf zur Erreichung des Ausbildungszieles zweckmäßig und sichergestellt ist, oder d) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hat, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Monaten.
(1a) Wird ein Lehrberuf in Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder der Abänderung des Lehrvertrages zu stellen ist, und nach Einholung eines binnen vier Wochen zu erstattenden Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
(2) Auf Grund einer im Zusammenhang mit der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten Mitteilung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, sind von der Lehrlingsstelle auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anzurechnen:
a) die Teile der Lehrzeit, die in demselben Lehrberuf bereits zurückgelegt worden sind, in vollem Ausmaß,
b) die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegte, in der Lehrberufsliste festgesetzte Lehrzeit, in dem gemäß § 7 Abs. 1 lit. d bezeichneten Ausmaß,
c) die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Teile einer Lehrzeit – sofern sie nicht ohnehin im vollen Ausmaß anzurechnen sind – im Verhältnis des Anteiles der zurückgelegten Lehrzeit zu dem in der Lehrberufsliste gemäß § 7 Abs. 1 lit. d bezeichneten Ausmaß der Anrechnung; gegebenenfalls jedoch eine weitergehende Anrechnung entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, über die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Teile der Lehrzeit, bis zu einem Höchstausmaß der tatsächlich zurückgelegten Lehrzeit,
d) die in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit, es sei denn, dass für diesen Ausbildungszweig eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,
e) nach Einholung eines binnen vier Wochen zu erstattenden Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Ausland zurückgelegte Lehrzeiten oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des österreichischen Rechtes, insbesondere auch mit den gemäß § 8 erlassenen Ausbildungsvorschriften und den schulrechtlichen Vorschriften betreffend die Berufsschule ergibt, dass die im Ausland zurückgelegte Ausbildung mit einer in Österreich zurückgelegten Lehrzeit in dem in Betracht kommenden Lehrberuf gleichgesetzt werden kann,
f) die Zeiten des Weiterbesuches der Berufsschule gemäß 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,
g) im Ausland zurückgelegte Ausbildungszeiten, wenn sie gemäß § 27 b gleichgehalten sind,
h) sofern keine Vereinbarung gemäß lit. i über eine weitergehende Anrechnung vorliegt, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes in dem sich aus § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes ergebenden Ausmaß oder die in einer Vorlehre für diesen Lehrberuf oder für einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit in dem sich aus § 8 b Abs. 3 bis 5 ergebenden Ausmaß,
i) entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, die in einem Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder die in einer Vorlehre zurückgelegten Ausbildungszeiten,
j) die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit,
k) entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings und nach Einholung eines Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Inland oder im Ausland zurückgelegte Zeiten beruflicher Praxis, von Anlerntätigkeiten, von Kursbesuch oder sonstige Zeiten des Erwerbs von beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.
(3) Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt.
(4) In einem Lehrvertrag darf nicht vereinbart werden, dass sich die Dauer des Lehrverhältnisses verlängert oder dass ein neuer Lehrvertrag abzuschließen ist, sofern die Voraussetzung des Abs. 1 lit. d gegeben sein sollte.
(5) Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann im Einzelfall durch Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen auch dessen gesetzlichem Vertreter, die bei der Anmeldung des Lehrvertrages der Lehrlingsstelle vorzulegen ist, der gemäß § 28 Abs. 2 festgelegte Lehrzeitersatz um nicht mehr als ein Jahr vermindert werden. Die Lehrlingsstelle hat vor der Eintragung eines derartigen Lehrvertrages ein binnen vier Wochen zu erstattendes Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. In diesem Gutachten hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen des Lehrlings, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Lehrzieles, zu berücksichtigen. Eine Eintragung des Lehrvertrages unter Bedachtnahme auf eine derartige Vereinbarung kann nur dann erfolgen, wenn das Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates die sachliche Rechtfertigung der Vereinbarung sowie das Ausmaß der Lehrzeitverkürzung feststellt.
(6) § 8 b Abs. 7 gilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch für Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j.
§ 14. (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn
a) der Lehrling stirbt;
b) der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, dass er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;
c) die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;
d) der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist;
e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.
(3) Wenn ein Lehrverhältnis gemäß Abs. 2 lit. d endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.
§ 15. (1) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus den in Abs. 3 und 4 angeführten Gründen gestattet.
(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen in den Fällen der Abs. 1 und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung.
(3) Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn
a) der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
b) der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
c) der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt;
d) der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;
e) der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;
f) der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; oder
g) der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.
(4) Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn
a) der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;
b) der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen von seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt;
c) der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer) oder ein Ausbilder bestellt ist;
d) der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen;
e) der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;
f) der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird;
g) der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt; oder
h) dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im hiefür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird.
(5) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der gemäß Abs. 2 zutreffenden Frist muss eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
§ 16. (1) Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten; es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.
(2) Das Lehrzeugnis unterliegt nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des Lehrverhältnisses in Lehrzeugnissen auf Antrag des Zeugnisinhabers zu bestätigen, wenn und insoweit der dem Antrag zu Grunde liegende Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle eingetragen ist. Bestätigte Lehrzeugnisse begründen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung, zu einer Zusatzprüfung und für einen Befähigungsnachweis im Sinne der Gewerbeordnung 1994 vollen Beweis über die so beurkundete Lehrzeit.
§ 17. (1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.
(2) Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
(3) Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluss der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.
(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet.
§ 17a. (1) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrberechtigte bis zur Dauer von vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld zu gewähren.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Ist dieser Entgeltanspruch nach Abs. 1 und 2 innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, so gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Lehrjahres die volle Lehrlingsentschädigung für die ersten drei Tage, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von weiteren sechs Wochen, ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld.
(4) Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, ist die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen und ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu gewähren.
(5) Wird ein in Abs. 2 genannter Aufenthalt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet, so richtet sich der Anspruch nach Abs. 4.
(6) Die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgelts besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält.
(7) Die Bestimmungen des Artikels I, Abschnitt 1, § 2 Abs. 7, der §§ 3, 4, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sind anzuwenden.
§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.
(2) Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß.
(3) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen auf Antrag dem Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der im Abs. 1 vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann. Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte endgültig zu entscheiden. Wird dem Antrag entsprochen, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der bezeichneten Beschäftigungsdauer keinen neuen Lehrling aufnehmen.
(4) Bestimmungen über eine allfällige vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses bleiben unberührt.
Lehrlingsstellen
§ 19. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ist je eine Lehrlingsstelle errichtet.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Lehrlingsstelle zu bestellen. Dieser muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Lehrlingsstelle den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
(3) Den Lehrlingsstellen obliegt in erster Instanz die Durchführung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind. Die Lehrlingsstelle hat die betriebliche Ausbildung zu überwachen und dabei insbesondere auch auf die Einhaltung der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechtsvorschriften sowie der im Rahmen eines Ausbildungsverbundes vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen hinzuwirken. Ihre Organe können zu diesem Zwecke die Betriebe besichtigen und im erforderlichen Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht nehmen. Im Falle der Durchführung eines Ausbildungsversuches haben sie diesen zu überwachen.
(4) Die Lehrlingsstellen haben Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere die Heranziehung von hiefür geeigneten Betrieben oder hiefür geeigneten Einrichtungen, zu fördern und nötigenfalls deren Einrichtung anzuregen. Die Lehrlingsstellen haben Kursmaßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Ausbilder anzuregen und zu unterstützen. Sie haben die Lehrlinge, die Ausbilder und die Lehrberechtigten in Angelegenheiten der Berufsausbildung zu betreuen und die Lehrlinge bei der Wahl eines geeigneten Lehrplatzes im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Arbeitsmarktservice zu unterstützen. Ferner haben sie für die weitere Unterbringung des Lehrlings tunlichst Sorge zu tragen, wenn er den Lehrplatz infolge der vorzeitigen Endigung oder der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses verlassen muss.
(4a) Hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 haben die Lehrlingsstellen einhelligen Anregungen, Gutachten und Vorschlägen des Landes-Berufsausbildungs-beirates nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
(5) Die Lehrlingsstellen haben jedermann in die Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften sowie in die Prüfungsordnungen Einsicht zu gewähren und den Lehrlingen die genannten Verordnungen, soweit sie sich auf den gewählten Lehrberuf beziehen, anlässlich der Eintragung des Lehrvertrages in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Lehrlingsstellen haben in Verfahren, in denen sie voraussichtlich eine Entscheidung zu treffen haben werden, die dem Antrag des Lehrlings, für einen minderjährigen Lehrling auch dessen gesetzlicher Vertreter, nicht Rechnung trägt, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.
(7) Jede Lehrlingsstelle hat den bei ihr errichteten Landes-Berufsausbildungsbeirat über die Situation der Berufsausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie über die durchgeführten Maßnahmen durch einen Jahresbericht in Kenntnis zu setzen, der in der ersten Hälfte des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu erstatten ist; weiters hat sie den Landes-Berufsausbildungsbeirat auf dessen Verlangen von den im Bundesland festgesetzten Terminen für Lehrabschlussprüfungen und allfällige Teilprüfungen zu verständigen.
(8) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden und im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG im Instanzenzug übergeordnete Behörden der Lehrlingsstellen sind die Landeshauptmänner und über diesen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(9) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.
(10) Die Amtshandlungen der Lehrlingsstellen sowie die Amtshandlungen der Landeshauptmänner und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen der Zuständigkeit als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder als den Lehrlingsstellen im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 19a. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur Lehrlingsausbildung motivieren, die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) anregen, in besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten und bei Nichteinigung paritätisch besetzte Schiedsstellen einrichten.
§ 20. (1) Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren. Die Anmeldung hat mindestens die im § 12 Abs. 3 Z 1 bis 3 verlangten Angaben sowie das Eintrittsdatum und allenfalls anrechenbare Vorlehr- bzw. Schulzeiten zu enthalten. Der Lehrvertrag ist in vier Ausfertigungen vorzulegen, die Lehrlingsstelle kann die Anzahl der erforderlichen Ausfertigungen herabsetzen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.
(2) Die Lehrlingsstelle hat ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder leidet der Lehrvertrag bzw. die Anmeldung an behebbaren sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Wenn im Zuge der Überwachung der betrieblichen Ausbildung gemäß § 19 Abs. 3 durch die Lehrlingsstellen festgestellt wird, dass der entsprechende Betrieb nicht mehr den Anforderungen des § 2 Abs. 6 entspricht, da die für die Ausbildung im entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur Gänze vermittelt werden können, dann hat die Lehrlingsstelle vor der Eintragung der entsprechenden Lehrverträge den Lehrberechtigten aufzufordern, mit dem Lehrling Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a im Sinne des § 12 Abs. 4 zu vereinbaren.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung mit Bescheid zu verweigern,
a) wenn der Aufnahme des Lehrlings ein in diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis entgegensteht,
b) wenn es sich um ein Scheinlehrverhältnis handelt,
c) wenn der Lehrling im Zeitpunkt des Beginnes des Lehrverhältnisses nicht die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat,
d) wenn es sich im Falle eines jugendlichen Lehrlings um einen verbotenen Betrieb im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599, handelt, oder dem Lehrberechtigten die Beschäftigung Jugendlicher rechtskräftig untersagt ist,
e) wenn der Aufnahme des Lehrlings ein sonstiges gesetzliches Hindernis entgegensteht,
f) solange in den Fällen des § 3a Abs. 1 nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über das Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen für den betreffenden Lehrberuf innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor der Anmeldung des Lehrvertrages erlassen wurde,
g) wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb der gemäß Abs. 2 gesetzten Frist der Lehrlingsstelle wiederum vorgelegt wird,
h) wenn der Lehrvertrag erst nach Ablauf der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zur Eintragung angemeldet wird, oder
i) wenn die Bestimmungen betreffend den Ausbildungsverbund nicht eingehalten werden.
(4) Der Landeshauptmann hat im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes die Löschung der Eintragung zu verfügen, wenn diese aus einem der im Abs. 3 angegebenen Gründe zu verweigern gewesen wäre. Eine solche Verfügung ist nicht mehr zulässig, wenn der Lehrling inzwischen die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(5) In dem Bescheid, mit dem die Eintragung eines Lehrvertrages verweigert oder die Löschung der Eintragung gemäß Abs. 4 verfügt wird, ist unter Bedachtnahme auf den Grund dieser Maßnahme und den Stand der Ausbildung des Lehrlings auszusprechen, ob und inwieweit die bereits tatsächlich zurückgelegte Zeit auf die in dem betreffenden Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen ist.
(6) Gegen den Bescheid über die Verweigerung der Eintragung steht dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch dem gesetzlichen Vertreter, das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
(7) Die vollzogene Eintragung sowie eine etwaige Anrechnung früherer Lehrzeiten oder eine etwaige auf die Lehrzeit anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder sonst gemäß diesem Bundesgesetz anrechenbare Zeiten sind auf allen Ausfertigungen des Lehrvertrages zu beurkunden. Je eine Ausfertigung ist ohne unnötigen Aufschub dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge dem gesetzlichen Vertreter, zuzustellen. Je eine Ausfertigung oder Abschrift ist der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu übermitteln bzw. in der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Bei vorhandenen kommunikationstechnischen Möglichkeiten kann anstelle der Übermittlung der Ausfertigung oder der Abschrift des Lehrvertrages eine Übermittlung der entsprechenden Daten an den Lehrberechtigten und auf Grund eines einvernehmlichen Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates an den Lehrling sowie auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung an die Kammer für Arbeiter und Angestellte auch in einer anderen geeigneten Form, insbesondere in elektronischer Form, erfolgen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Abänderung bereits eingetragener Lehrverträge sinngemäß.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte von rechtskräftigen Bescheiden, mit denen Lehrberechtigten die Beschäftigung Jugendlicher untersagt wird, zu verständigen.
§ 21. (1) Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen, dass sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit (§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlussprüfung unterziehen können. Dem Prüfungswerber sind, wenn er erstmals zur Lehrabschlussprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern er nicht erklärt, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen. In der Prüfungsordnung (§ 24) ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Lehrberufes festzulegen, wer diese Materialien zur Verfügung zu stellen hat. Weiters sind dem Prüfungswerber auf dessen begründetes Verlangen die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt sich zu bezeichnen:
a) bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes,
b) bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter oder als Gesellen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes.
(4) Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung sind Prüfungstaxen zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24) so zu bestimmen, dass zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwandes einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und sonstiger Hilfspersonen, die durch die Lehrlingsstelle bestellt werden, beigetragen wird. Die Prüfungstaxen fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Prüfungskommission errichtet wurde, und sind für den Verwaltungsaufwand der Lehrlingsstellen zu verwenden.
§ 22. (1) Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstellen zu errichten haben. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und einer der Beisitzer müssen die dem Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbstständig ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer durchführen und zur Ausbildung von Lehrlingen befugt oder Personen sein, die in dem betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben oder eine diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende Ausbildung aufweisen, ständig mit der Unterweisung von Lehrlingen beauftragt und in dieser Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig sind.
(3) Der andere Beisitzer muss mindestens 21 Jahre alt, durch mindestens vier Jahre im betreffenden Lehrberuf tätig gewesen sein und die allenfalls vorgesehene Lehrabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben; das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung entfällt bei Lehrberufen, die Handelsgewerben entsprechen, wenn die Lehrzeit vor dem 1. Jänner 1952 abgelegt wurde.
(4) Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Lehrlingsstelle auf Grund eines vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der Leiter der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.
Die Beisitzer sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe hinsichtlich des im Abs. 2 vorgesehenen Beisitzers von der Lehrlingsstelle nach Anhörung der fachlich zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft – Sektion Handel) und hinsichtlich des im Abs. 3 vorgesehenen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Liegt der Lehrlingsstelle keine für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat die Lehrlingsstelle die Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 heranzuziehen. Die Lehrlingsstelle hat Beisitzer, die die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte Abwesenheit die Prüfungskommission nicht beschlussfähig war, der Stelle, die die Liste erstellt hat oder bei Erstellung der Liste angehört wurde, bekanntzugeben. Diese Stelle hat die Beisitzer aus der Liste zu streichen und ohne unnötigen Aufschub eine Ergänzung der Liste vorzunehmen.
(6) Der Leiter der Lehrlingsstelle hat einen Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Amtsdauer zu entheben, wenn er seine Pflichten wiederholt vernachlässigt hat oder andere wichtige Gründe für seine Abberufung sprechen.
(7) Die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden können zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorganges einen Vertreter zur Prüfung entsenden.
(8) Von der Errichtung von Prüfungskommissionen für einzelne Lehrberufe ist von der Lehrlingsstelle abzusehen, in deren örtlichen Bereich keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern in dem betreffenden Lehrberuf zu erwarten ist oder eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht. In einem solchen Fall hat die Lehrlingsstelle eine andere Lehrlingsstelle, von der eine Prüfungskommission für den betreffenden Lehrberuf errichtet wurde, zu ersuchen, dass die Prüfungen vor dieser Prüfungskommission abgelegt werden können; die andere Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.
(9) Die Lehrlingsstellen haben die Mitglieder der von ihnen errichteten Prüfungskommission bei der Durchführung der Prüfungen, insbesondere auch hinsichtlich einer einheitlichen Handhabung der Prüfungsbestimmungen, zu unterstützen.
§ 23. (1) Zur Lehrabschlussprüfung im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf sind unter der Voraussetzung, dass die im Abs. 3 geforderten Nachweise erbracht werden, zuzulassen:
a) Lehrlinge;
b) Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes oder von Zeiten gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes beendet haben; und
c) Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen müssen.
(2) Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon zu verständigen, dass der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlussprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, das die Prüfung vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.
(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(3) Dem Antrag des Prüfungswerbers um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind grundsätzlich anzuschließen:
a) Nachweise über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit oder der gemäß § 13 Abs. 2 anzurechnenden Lehrzeit oder das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzt;
b) der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befreiung von der Berufsschulpflicht und
c) der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe.
Die Lehrlingsstelle kann aus organisatorischen Gründen auf die Vorlage dieser Beilagen verzichten bzw. festlegen, dass die Prüfungstaxe zu einem späteren Zeitpunkt eingehoben wird.
(4) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die bei der Lehrlingsstelle, die über die Zulassung entschieden hat, errichtet worden ist. Ist im örtlichen Bereich dieser Lehrlingsstelle keine Prüfungskommission für diesen Lehrberuf errichtet worden (§ 22 Abs. 8) oder liegt ein Fall des § 23 Abs. 2 vorletzter oder letzter Satz vor, so kann die Prüfung vor einer entsprechenden Prüfungskommission einer anderen Lehrlingsstelle abgelegt werden.
(5) Nach Wahl des Antragstellers hat die nach dem Arbeitsort oder dem Wohnort örtlich zuständige Lehrlingsstelle ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen,
a) wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder
b) wenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweist und für ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen.
Der von der Lehrlingsstelle festzusetzende Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres, in dem er die Schulpflicht beendet hat, begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen. Sofern die Lehrlingsstelle eine dem Antrag des Prüfungswerbers nicht stattgebende Entscheidung beabsichtigt, ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte anzuhören. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Gegen den Bescheid steht ihr das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.
(6) Personen, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind ohne Rücksicht auf das im Abs. 5 lit. a verlangte Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzung zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen.
(7) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung der unter Abs. 5 lit. a fallenden Prüfungswerber gelegen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Mindestdauer für Kurse festzusetzen, die dieser Vorbereitung dienen; er hat hiebei die in den Berufsbildern der in Betracht kommenden Lehrberufe angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die erforderliche Gestaltung der Kurse sowie die in Betracht kommenden Altersgruppen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. Die im Abs. 5 lit. a verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem solchen Kurs erbracht.
(8) Bei der Lehrabschlussprüfung entfällt die theoretische Prüfung, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche, nachweist.
(9) Die Lehrlingsstelle hat Prüfungswerber, die eine Schule mit einer zusätzlichen systematischen Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen, am Ende der 12. Schulstufe zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen, wenn auf Grund der vermittelten fachlichen Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung erwartet werden kann. Der Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann bereits ein halbes Jahr vor dem Ende dieser Schulstufe beantragt werden und ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Schulstandort oder der nach seinem Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu stellen. Bei erfolgreicher Absolvierung der 12. Schulstufe der betreffenden Schule entfällt bei der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 27 Abs. 4.
§ 24. (1) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlussprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlussprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.
(2) Weiters ist in der Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Bedeutung der einzelnen Prüfungsgegenstände für den erlernten Beruf zu bestimmen, ob im Falle des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung die Wiederholung der Prüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände oder auf die praktische oder theoretische Prüfung zu beschränken ist; eine solche Beschränkung ist jedenfalls dann nicht vorzusehen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden.
(3) Die Prüfungsordnung hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 festzusetzen, welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind.
(4) Sofern durch die Änderung einer Prüfungsordnung die Ablegung der Lehrabschlussprüfung wesentlich erschwert wird, ist unter Berücksichtigung des im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweckes der Lehrabschlussprüfung auch zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß die geänderten Bestimmungen auf die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bereits in Ausbildung stehenden Personen anzuwenden sind.
(5) In der Prüfungsordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf abgelegt haben, jedenfalls unmittelbar zur Führung der Bezeichnung des Nachfolgelehrberufes berechtigt sind.
§ 25. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte, der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird, die Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft oder Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, zu prüfen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Ein vom Landesschulrat namhaft gemachter Berufsschullehrer ist jedenfalls zur Lehrabschlussprüfung als Zuhörer zuzulassen.
(3) Umfang und Niveau der Prüfungsaufgaben und -fragen haben dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(4) Die Prüfungskommission hat die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:
a) „sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;
b) „gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden;
c) „befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden;
d) „genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, dass der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird;
e) „nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, dass der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.
Wenn in einem Prüfungsgegenstand die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, so hat die Prüfungskommission die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten.
(5) Auf Grund der gemäß Abs. 4 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlussprüfung ist
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit „sehr gut“ bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als „gut“ erfolgte;
b) mit gutem Erfolg bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die Gegenstände der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit gut oder sehr gut bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als befriedigend erfolgte;
c) bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet wurde;
d) nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden.
(6) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(7) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluss der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 und 6 ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluss der Prüfung mündlich zu verkünden.
(8) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 zweiter Satz und der §§ 21 bis 26 finden auf Teilprüfungen sinngemäß Anwendung.
§ 26. (1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlussprüfung zu enthalten hat.
(2) Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle zu versehen.
(3) Im Falle des § 8 Abs. 7 hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung im Sinne des § 8 Abs. 7 enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlussprüfung.
(4) Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis gemäß Abs. 3 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267.
(5) Auf Antrag des Prüflings hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief ist die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung, auch dies zu beurkunden.
§ 27. (1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf (§ 5 Abs. 4) abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.
(2) Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, dass andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander, insbesondere bei Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz, im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.
(3) Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlussprüfung im verwandten Lehrberuf; §§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(4) Personen, die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, können unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze eine Zusatzprüfung in dem der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberuf ablegen.
§ 27a. (1) Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfasst sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird,
a) dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit) und
b) dass der betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt (Gegenseitigkeit).
(3) Das Erfordernis der Gegenseitigkeit entfällt, wenn die Prüfung im Ausland abgelegt wurde
a) von einem österreichischen Staatsbürger oder
b) von einer auf Grund von Staatsverträgen gleichgestellten Person oder
c) von einer Person, der die Erbringung dieses Nachweises unzumutbar ist und deren berufliches Fortkommen ohne Gleichhaltung wesentlich beeinträchtigt wäre.
(4) Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, dass die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung abzulegen sind.
§ 27b. (1) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.
(2) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme, die durch Abs. 1 nicht erfasst sind, können durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, dass die ausländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der Lehrausbildung nahekommt.
Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 27c. (1) Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des § 13 Abs. 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. § 9 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(2) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.
§ 28. (1) Zeugnisse (Jahrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abschlussprüfungszeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse), mit denen der erfolgreiche Abschluss allgemeinbildender höherer oder berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen einschließlich deren Sonderformen und der Schulversuche oder einzelner Klassen dieser Schulen nachgewiesen wird, ersetzen Lehrzeiten in den der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberufen, wenn die Schüler während des Besuches der Schule oder der einzelnen Klassen der Schule in den dem betreffenden Lehrberuf eigentümlichen Fertigkeiten und Kenntnissen derart fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, dass sie in der Lage sind, die Ausbildung in einer Lehre unter entsprechender Verkürzung der Lehrzeit zweckentsprechend fortzusetzen oder befähigt sind, zur Lehrabschlussprüfung anzutreten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen durch die schwerpunktmäßige berufsbildende Ausbildung in einer Schule gemäß Abs. 1 ersetzt werden. Bei der erstmaligen Festlegung der Lehrzeitersätze ist von den in Geltung stehenden Lehrplänen für die betreffende Schultype auszugehen. Lehrplanänderungen, die zu einer Veränderung der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schultype führen, sind bei der Regelung des Lehrzeitersatzes zu berücksichtigen. Lehrzeitersätze dürfen nur für Klassen festgelegt werden, die mindestens der zehnten Schulstufe entsprechen. Bei der Festlegung von Lehrzeitersätzen haben jene Gegenstände, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich ist, außer Betracht zu bleiben.
(3) Einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und
a) die eine von einer Verordnung gemäß Abs. 2 nicht oder hinsichtlich des Lehrberufes nicht erfasste Schule besucht hat oder
b) auf die wegen des Schulerfolges die Bestimmungen einer solchen Verordnung nicht Anwendung finden,
ist auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung des Lehrvertrages oder einer Abänderung desselben zu stellen ist, die schulmäßige berufsorientierte Ausbildung auf die festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Im Falle der lit. a ist die Schulzeit auf die festgesetzte Lehrzeit eines facheinschlägigen Lehrberufes mit bis zu drei Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu eineinhalb Jahren, mit über drei Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu zwei Jahren von der Lehrlingsstelle anzurechnen, wenn das Erlernte für die Anrechnung dieser Zeit ausreicht. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Anrechnung ist das Berufsbild des Lehrberufes und die Verwertbarkeit des Erlernten für die weitere Ausbildung zu berücksichtigen und auf eine zweckentsprechende Eingliederung zum Berufsschulbesuch Bedacht zu nehmen. Es darf gemäß lit. b keine Anrechnung vorgenommen werden, die über die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Anrechnung hinausgeht. Es darf auch keine Anrechnung für Klassen vorgenommen werden, die nicht mindestens der zehnten Schulstufe entsprechen. Weiters darf die Anrechnung nur erfolgen, wenn in einem binnen vier Wochen zu erstattenden Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates die sachliche Rechtfertigung und das Ausmaß der Anrechnung festgestellt wird.
Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Achten (ab 1.1.2000: Siebenten) Abschnitts des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Einrichtungen eines Jugendwohlfahrtsträgers oder in Anstalten für Körperbehinderte
§ 29. (1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Achten (ab 1.1.2000: Siebenten) Abschnitts des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, erfolgt, oder in Einrichtungen eines Jugendwohlfahrtsträgers gemäß dem Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.
(2) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten Anstalten oder Einrichtungen mit Verrichtungen beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle ein Gutachten des Leiters der Anstalt oder der Einrichtung einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand der betroffenen Person und ihre Führung in der Anstalt oder Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten Anstalten oder Einrichtungen darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.
(4) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Gehörlose oder sonstige Körperbehinderte in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle ein Gutachten des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.
(5) Gegen die Entscheidung der Lehrlingsstelle gemäß Abs. 1, 2 oder 4 steht dem Antragsteller, für minderjährige Personen auch dem gesetzlichen Vertreter, das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
§ 29a. (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.
(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:
a) Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,
b) Ausbildungsplanung im Betrieb,
c) Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
d) Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,
e) Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.
(3) Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.
(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29d) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
(5) Die Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.
§ 29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern § 23a der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder
a) eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben bzw. eine diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende Ausbildung oder
b) eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle ist an den Vorschlag des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Leiter der Meisterprüfungsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die Ausbilderprüfung sinngemäß.
§ 29c. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.
§ 29d. Die Prüfungsordnung für die Ausbilderprüfung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung zu erlassen. Sie hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Prüfung einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln sowie Bestimmungen über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu enthalten.
§ 29e. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft oder Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Meisterprüfungsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.
(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Umfang und Niveau der dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen haben dem im § 29a Abs. 1 festgelegten Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen der Ausbildungspraxis zu entsprechen.
(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluss der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluss der Prüfung mündlich zu verkünden.
(5) Die Ausbilderprüfung kann wiederholt werden.
Prüfungszeugnis
§ 29f. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über das bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 352 Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957.
§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.
(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, dass durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.
(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.
(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.
(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.
§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.
(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c zu entsprechen, wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 integriert ist oder zusätzlich absolviert wird.
§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden, noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen, wenn
a) die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
b) für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
c) die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird,
d) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
e) für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Wenn die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(6) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass
a) kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und
b) die in einer besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.
§ 30a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.
(2) Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.
(4) Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen
oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.
§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat und einem Landes-Berufsausbildungsbeirat als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören.
(2) Dem Beirat obliegt
a) die Erstattung von Gutachten, in welchen die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen Vorschlägen aufgezeigt wird,
b) die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
c) die Erstattung von Gutachten und Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden und
d) die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlussprüfungen, von in- und ausländischen Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 beziehen und über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen.
Bei der Erstattung von Gutachten hat der Beirat auf die Ergebnisse der Berufsbildungsforschung entsprechend Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Erlassung oder Abänderung einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen beabsichtigt, hat er unter Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Frist ein Gutachten des Beirates einzuholen und auf ein fristgerecht erstattetes Gutachten bei Erlassung der entsprechenden Verordnung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied, das von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorgeschlagen wird, muss beruflich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens oder des Post- und Fernmeldewesens tätig sein. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(4a) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, falls er entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzugehen beabsichtigt oder entgegen einem Gutachten gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet, dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat die hiefür maßgebenden Gründe bekannt zu geben.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, dass es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens sieben Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen und dieser Mitteilung die übereinstimmende Ansicht von mindestens vier bei der Beschlussfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit beschließender Stimme als deren Stellungnahme anzuschließen.
(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluss des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, dass die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlussprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
§ 31a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
1. die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen
a) über die Vorgangsweise bei der Durchführung der den Lehrlingsstellen übertragenen Aufgaben,
b) zur Durchführung der Lehrabschlussprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen sowie Ausbilderkurse,
c) im Zusammenhang mit den unterstützenden Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß § 22 Abs. 9,
d) zu Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere zu dessen Förderung auf Landesebene,
e) über finanzielle Förderungsmaßnahmen in Ausbildungsangelegenheiten,
f) über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Bundesland;
2. die Übermittlung von Anträgen und die Erstattung von Gutachten an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat in Angelegenheiten, für die dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung eines Ausbildungsversuches;
3. die Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlussprüfung und für die Ausbilderprüfung;
4. die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten;
5. die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs 10 und 11, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und j, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;
6. die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten im Bundesland;
7. die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen im Zusammenhang mit Beschwerden bezüglich der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8 auferlegten Pflichten;
8. die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen;
9. Anregung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Vertretern der Lehrbetriebe, der zuständigen Schulbehörde, des Bundeslandes, der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer und des Arbeitsmarktservice für die Förderung der betrieblichen Ausbildung und für die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) im Sinne des § 19a;
10. das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.
(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene, mindestens zweimonatige Frist zu setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates bestellt wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet, dass es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und auf Grund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der Leiter der Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich; kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlussfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.
(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die Sachverständigen werden durch Beschluss des Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates sind von der Lehrlingsstelle zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet wird, dass die Erfüllung der dem Beirat übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlussprüfungen, Ausbilderprüfungen und Ausbilderkursen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.
§ 32. (1) Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
a) einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
b) dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
c) den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
d) den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
e) bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten, oder
f) einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
g) eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten oder
i) die in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 €, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2.180 € zu bestrafen.
(2) a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf
ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder
b) wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß § 3a Abs. 1 unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß § 3a Abs. 1 jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß § 3a trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen 3 Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird, oder
c) wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist, oder
d) wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 20 rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde, oder
e) wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder
f) wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zu sein, oder
g) wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß § 2a eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 3.270 € zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des § 30 a über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.
(4) Wenn
a) die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
b) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
c) die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmte Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
§ 33. (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990, BGBl. Nr. 88/1991, BGBl. Nr. 154/1992 und BGBl. Nr. 533/1992 sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen BGBl. Nr. 462/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 448/1988, BGBl. Nr. 89/1991, BGBl. Nr 526/1991, BGBl. Nr. 574/1991 und BGBl. Nr. 281/1992 (ausgelaufen und ersetzt durch die Verordnung über den Ersatz der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 258/1994) bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 2 ersetzt werden.
(1a) Die Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlussprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluss auf Grund der im Abs. 1 angeführten Verordnungen die Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(2) Die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Lehrlingshöchstzahlen bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(3) Die in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführten Beschlüsse der Fachgruppen betreffend Prüfungsordnungen, die von den Landeshauptmännern gemäß dem bisherigen § 104c der Gewerbeordnung erlassenen Gesellenprüfungsordnungen, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß dem bisherigen § 104f der Gewerbeordnung erlassene und herausgegebene Prüfungsordnung für die Kaufmannsgehilfenprüfung sowie die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern, in der Fassung des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, bleiben hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die im § 24 dieses Bundesgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt sind, für die in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufe als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt in Geltung, in dem die betreffende Angelegenheit durch Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden ist. Jede Fachgruppe hat die in der Anlage B dieses Bundesgesetzes angeführten, ihren Wirkungsbereich betreffenden Beschlüsse und jede Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Richtlinie der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer für die Fortführung der Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der deutschen Industrie- und Handelskammern während der Dauer der Geltung dieser Vorschriften zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die angeführten Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer treten jedenfalls fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund von Lehr-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsverträgen in einem auf Grund der im Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Vertrages geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Lehrberuf in die Lehrlingsrollen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder die Protokollbücher im Sinne des bisherigen § 99 der Gewerbeordnung eingetragen worden sind oder deren Ausbildung in einem solchen Lehrberuf einer Lehrlingsrollen oder Protokollbücher führenden Stelle angezeigt worden ist, gelten, sofern die Ausbildung nicht in einer besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung erfolgt, als Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch wenn der Lehrberechtigte kein Inhaber (Pächter, gewerberechtlicher Stellvertreter oder Geschäftsführer) eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder eines im § 2 Abs. 4 angeführten Betriebes ist. Der weiteren Ausbildung dieser Lehrlinge stehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
a) auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im § 2 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
b) auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Vorsitzende von Prüfungskommissionen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestellt worden sind, und Beisitzer von Prüfungskommissionen gelten für den Rest ihrer Amtsdauer als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommissionen nach § 22 und können auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 für weitere zehn Jahre als Vorsitzende oder Beisitzer der entsprechenden Prüfungskommission herangezogen werden, wenn sie zumindest in den letzten drei Jahren das Amt eines Vorsitzenden oder Beisitzers ausgeübt haben. Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
(8) Nachsichten von den Bedingungen der Zulassung zu einer Lehrabschlussprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind, gelten als Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes.
(9) Inhaber von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30, in denen am 16. Dezember 1965 in einem oder mehreren Lehrberufen ausgebildet wurde, dürfen diese Ausbildung im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verleihung einer Bewilligung gemäß § 30 weiter durchführen, wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzeigen, dass sie am 16. Dezember 1965 Inhaber einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 waren. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Grund einer solchen Anzeige eine Bewilligung gemäß § 30 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 lit. a bis c gegeben sind.
(10) Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
(11) Bestehende Verhältniszahlenregelungen in Ausbildungsvorschriften bleiben durch die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 8 unberührt.
(12) Vorsitzende der Prüfungskommissionen für Lehrabschlussprüfungen, die gemäß § 22 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 vom Landeshauptmann bestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Vorsitzende gemäß § 22 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 79/2003.
(13) Die vom Landeshauptmann gemäß § 29b des Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Kommissionen der Meisterprüfungsstelle.
§ 34. (1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bleiben insbesondere auch unberührt:
1. Das Arbeitsinspektionsgesetz 1956, BGBl. Nr. 147,
2. das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung des Bundesgetzes BGBl. Nr. 80/1957,
3. §§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 76/1950,
4. §§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
1. a) § 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
b) § 13a Abs. 6 und § 14a der Gewerbeordnung, soweit sie den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
c) § 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als er sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;
2. das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden;
3. Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;
4. die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
a) der Erlass des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938, Zl. III/SW 18585, zum Aufbau des industriellen und kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungswesens;
b) die Verordnung vom 15. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2425, über die Ausbildung von Fachkräften;
c) die Verordnung vom 6. Jänner 1940, Deutsches RGBl. I S. 32, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Berufsausbildung im Handwerk;
d) die Satzungen der Prüfungsämter für die Industrie-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfungen der Industrie- und Handelskammer;
5. für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) § 16 des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, in der Fassung des Art. I Z 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116, verliert zu dem Zeitpunkt (1.10.1973) seine Wirksamkeit, in dem die betreffende Angelegenheit vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes geregelt worden ist.
(6) Die Bestimmungen des § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, betreffend die Vorlehre treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft. Sie bleiben für jene Personen anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Vorlehre begonnen haben.
(7) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die im § 8b getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2006 einer Evaluierung zu unterziehen.
§ 34a. Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974 (Artikel IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 563/1986 (Artikel VII), 617/1987 (Artikel I), 23/1993, 256/1993 (Artikel 17), BGBl. I Nr. 67/1997 und BGBl. I Nr. 100/1998 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.
§ 8b, § 13 Abs. 2 lit. j und Abs. 6, § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
„§ 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
§ 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 2 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 2a und 3 bis 13, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 1a, Abs. 2 lit. c und lit. k, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4 und 4a, § 19a, § 20 Abs. 1, 2, 3 lit. f und 7, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 2a und 3, § 24 Abs. 5, § 27 c, § 29a Abs. 3 und 5, § 29b Abs. 1 und 3, § 29c, § 29e Abs.1 und 5, § 29f, § 30a Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 31a Abs. 2 Z 5, 9 und 10, § 33 Abs. 11 und 13 sowie § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
(3) § 23 Abs. 5, 6 und 9, § 25 Abs. 5 lit. b und Abs. 6 sowie § 33 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.